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   BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R   

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https://dejure.org/2001,3212
BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R (https://dejure.org/2001,3212)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R (https://dejure.org/2001,3212)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 44/01 R (https://dejure.org/2001,3212)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 17), dass sich bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 Abs. 3 Satz 3, 4 und Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 und Satz 2 SGB VI das anzuwendende Prozessrecht allein aus dem SGG ergibt.

    Wie bei der Erstattung ("Rücküberweisung") durch das Geldinstitut bzw der vorbereitenden Auskunftserteilung nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (vgl hierzu bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1) fehlt es nämlich auch für die Rückforderung gegenüber dem verfügenden Dritten (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) bzw (möglicherweise) hier dem Zahlungsempfänger (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) an der für die Handlungsform des Verwaltungsaktes jeweils erforderlichen (§ 31 SGB I) gesetzlichen Ermächtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur einseitigen verbindlichen Regelung (vgl die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BVerwG bei SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 4).

    aa) Der Senat hat zunächst bezüglich des Auskunftsanspruchs gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bereits entschieden, dass dieser gegenüber dem gegenständlich exklusiven Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut funktional nachrangig ist (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).

    Aus dieser materiellen Rechtslage folgt prozessual spiegelbildlich, dass der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gerichtlich erst dann und insoweit geltend gemacht werden darf, wenn das Nicht-Bestehen des vorrangigen Anspruchs auf "Rücküberweisung" gegen das Geldinstitut hinreichend sicher feststeht (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18f).

    Der rechtskräftigen Klageabweisung steht im Einzelfall gleich, wenn das Geldinstitut seiner Zahlungsverpflichtung bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung - berechtigt - widersprochen, dh, dem Versicherungsträger entsprechend § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI wenigstens schlüssig dargelegt und ggf Beweis angeboten hat, dass (insoweit) die "Rücküberweisung" aus einem Guthaben auf dem fraglichen Konto nicht erfolgen kann, und dass das Geldinstitut selbst um den Wert der Geldleistung nicht bereichert ist, sondern dass über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers bereits "anderweitig", dh durch Dritte, verfügt worden war (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).

    Die Betroffenen vermögen damit auch nicht zu erkennen, dass der ihnen zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem "Schutzbetrag" (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3) entstammt und ihre Inanspruchnahme unter der aufschiebenden Bedingung (entsprechend § 158 Abs. 1 BGB) der nicht (vollständig) ausreichenden Deckung des Versichertenkontos im Zeitpunkt der Rückforderung durch den RV-Träger steht.

    Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Insbesondere hat der Senat daher im Verhältnis des RV-Trägers zum Geldinstitut bereits entschieden (SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21), dass insofern vor Zufluss des Betrages ein wie immer geartetes originäres Rechtsverhältnis nicht besteht.

    Diese rechtfertigt sich allein durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabzuwickeln (Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19).

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung -

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    In solchen Fällen, in denen der RV-Träger aus einem objektiv bestehenden Leistungsverhältnis die dem Berechtigten geschuldete Geldleistung "versehentlich" zu Unrecht einem Dritten als vermeintlich richtiger Zahlungsadresse zuwendet, greift im Übrigen § 50 SGB X (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juli 2001, B 4 RA 102/00 R, Breithaupt 2001, 989 = MittLVA Oberfr 2001, 693; § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI liefe dann weitgehend leer.
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 2/97

    Rücküberweisung einer wegen Todes des Versicherten überzahlten Rente

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    Wie bei der Erstattung ("Rücküberweisung") durch das Geldinstitut bzw der vorbereitenden Auskunftserteilung nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (vgl hierzu bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1) fehlt es nämlich auch für die Rückforderung gegenüber dem verfügenden Dritten (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) bzw (möglicherweise) hier dem Zahlungsempfänger (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) an der für die Handlungsform des Verwaltungsaktes jeweils erforderlichen (§ 31 SGB I) gesetzlichen Ermächtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur einseitigen verbindlichen Regelung (vgl die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BVerwG bei SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 04.05.1994 - 1 RR 1/93

    Vertrauensärztlicher Dienst - Aufgaben - Übertragung - Übernahme - Beschäftigte -

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    Für das Revisionsgericht ergibt sich dies bereits daraus, dass das SG im Urteil vom 19. Januar 2001 eine Sachentscheidung getroffen hat (§§ 202 SGG, 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz ); damit ist dem BSG - ebenso wie zuvor dem Berufungsgericht - eine weitere Überprüfung der (im Übrigen sachlich zutreffenden) Rechtswegentscheidung des ersten Rechtszuges verwehrt (vgl BSG in SozR 3-5405 Art. 73 Nr. 1).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RJ 2/82

    Angemessenheit einer Frist - Beitragsnachentrichtung - Erwerbsunfähigkeit - Frist

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    Um eine in dieser Weise unverzichtbare und auch in der Revisionsinstanz ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt es sich insbesondere bei der Zulässigkeit der Klage und in diesem Zusammenhang speziell dem Rechtsschutzbedürfnis (vgl hierzu insgesamt BSG in SozR 2200 § 1419 Nr. 10 mwN).
  • LSG Thüringen, 20.10.1999 - L 6 RJ 577/98

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Geldleistungen nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 44/01 R
    Hierunter fallen zunächst diejenigen, die - fehlgeschlagene - Geldleistungen des Versicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl § 47 Regelung 2 SGB I; im Blick hierauf zu eng und daher unzutreffend dagegen LSG Erfurt in Breithaupt 2000, 581 = SGb 2000, 265).
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